Pflicht zur Arbeitszeiterfassung: Was Arbeitgeber wissen müssen
Stand: 30. Oktober 2026 · Diese Seite ist keine Rechtsberatung.
Arbeitgeber in Deutschland müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen. Das folgt aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2019 und einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von 2022. Eine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Erfassung ist geplant, aber noch nicht beschlossen. Hier steht, was die Quellen dazu sagen.
Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitgeber müssen ein System einführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden, einschließlich der Überstunden. [2]
- Die Pflicht gilt nach dem Bundesarbeitsgericht schon heute, nicht erst mit einem neuen Gesetz. [2, 4]
- Eine bestimmte Form ist derzeit nicht vorgeschrieben. Je nach Tätigkeit und Unternehmen können auch Aufzeichnungen auf Papier genügen. [2, 4]
- Die Bundesregierung plant eine Pflicht zur elektronischen Erfassung, mit Übergangsregeln für kleine und mittlere Unternehmen. Beschlossen ist sie noch nicht (Stand: 30. Oktober 2026). [5, 6]
EuGH 2019: ein System für die tägliche Arbeitszeit
Am 14. Mai 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-55/18 (CCOO) entschieden: Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, „ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“. Nur so lässt sich feststellen, ob Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden. [1]
Wie das System im Einzelnen aussieht, insbesondere seine Form, bestimmen die Mitgliedstaaten. Sie können dabei Besonderheiten des Tätigkeitsbereichs und Eigenheiten, sogar die Größe, bestimmter Unternehmen berücksichtigen. [1]
BAG 2022: Die Pflicht gilt in Deutschland bereits
Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden (1 ABR 22/21): „Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen“. Das Gericht legt das Arbeitsschutzgesetz dafür im Licht des EuGH-Urteils aus. Die Zeiten dürfen nicht nur erhoben werden, sie müssen auch aufgezeichnet werden. [2]
Ausgenommen sind Beschäftigte, für die der Gesetzgeber auf Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der EU-Arbeitszeitrichtlinie abweichende Regeln getroffen hat. [2]
Solange der Gesetzgeber nichts Näheres regelt, hat der Arbeitgeber bei der Form Spielraum. Zu berücksichtigen sind vor allem die Besonderheiten der Tätigkeit und die Eigenheiten des Unternehmens, insbesondere seine Größe. Die Erfassung muss nicht zwingend elektronisch erfolgen; je nach Tätigkeit und Unternehmen können Aufzeichnungen in Papierform genügen. Die Aufzeichnung selbst darf der Arbeitgeber an die Beschäftigten delegieren. [2]
Anlass war der Antrag eines Betriebsrats, die Einführung einer elektronischen Zeiterfassung durchsetzen zu können. Dieses Initiativrecht hat das Gericht verneint, gerade weil der Arbeitgeber ohnehin zur Erfassung verpflichtet ist. [3]
Was heißt das im Alltag?
- Festzuhalten sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. [4]
- Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, wenn der Arbeitszeitschutz eingehalten wird. [4]
- Die Vorgaben zur Arbeitszeit gelten auch im Homeoffice und bei mobiler Arbeit. [4]
- Die Aufzeichnung kann an die Beschäftigten übertragen werden; verantwortlich bleibt der Arbeitgeber. [2, 4]
- Ob die Vorgaben eingehalten werden, überwachen die Arbeitsschutzbehörden der Länder. [4]
Stand der Gesetzgebung (30. Oktober 2026)
Im Koalitionsvertrag von 2025 haben CDU, CSU und SPD vereinbart: „Wir werden die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten unbürokratisch regeln und dabei für kleine und mittlere Unternehmen angemessene Übergangsregeln vorsehen.“ Außerdem soll eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit möglich werden, und die Vertrauensarbeitszeit soll ohne Zeiterfassung im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglich bleiben. [5]
In ihrer Unterrichtung an den Bundestag vom 9. September 2026 nennt die Bundesregierung die Einführung der Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten als geplante Maßnahme, umzusetzen in der laufenden 21. Legislaturperiode. [6] Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat angekündigt, diese Pflicht zeitgleich mit der Reform der Höchstarbeitszeit zu beschließen. [7] Im Juni 2026 ist ein Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes bekannt geworden, zu dem unter anderem der Zentralverband des Deutschen Handwerks Stellung genommen hat. [8]
Beschlossen ist die Neuregelung nicht. Wie die elektronische Pflicht, Übergangsfristen und mögliche Ausnahmen im Einzelnen aussehen, steht erst fest, wenn das Gesetz verabschiedet ist. Bis dahin gilt die Rechtslage nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts.
Wie Primetime dabei hilft
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Hinweis
Diese Seite fasst öffentlich zugängliche Quellen zusammen und ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Gesetz und Rechtsprechung; für Ihren Einzelfall wenden Sie sich an eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Quellen
- Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14. Mai 2019, C-55/18 (CCOO), Pressemitteilung Nr. 61/19
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21 (Leitsatz 1, Rn. 23, 43, 56 und 65)
- Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 35/22 vom 13. September 2022
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung (abgerufen am 30. Oktober 2026)
- Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD „Verantwortung für Deutschland“ (2025), S. 17
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7700 vom 9. September 2026 (Unterrichtung durch die Bundesregierung), Abschnitt IV.1
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Interview mit Bärbel Bas, DER SPIEGEL 20/2026, 6. Mai 2026
- Zentralverband des Deutschen Handwerks, Pressemitteilung vom 18. Juni 2026 zum Referentenentwurf